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Meienhalde Bauprojekt

Seit 2009 setzt sich die IG Freiraum Meienberg dafür ein, dass die Zersiedelung der national bedeutenden Kulturlandschaft Meienberg nicht weiter voranschreitet.

Deshalb hat die IG Freiraum Meienberg 2015 den Rechtsweg gegen die Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser am exponierten Steilhang an der Meienhalde hinter den Schrebergärten beschritten. Am 7. Januar 2022 hat das Bundesgericht unsere Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid liegt nicht auf der Linie der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Tragweite von Gutachten der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), auf welches wir unsere Beschwerde gegen die Baubewilligung gestützt haben.

 

Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hat im Gutachten zu den Zonenfragen unterer Meienberg von 2013 folgendes festgehalten: „eine derart hohe Bebauung in Hanglage stellt einen grossen Eingriff in den heute noch weitgehend unbebauten Hangfuss dar, beeinträchtigt den Blick auf das Ensemble des Meienbergs in schwerwiegender Weise und verunklärt die topografische Situation“. Für eine langfristig klare Gestaltung des Siedlungsrandes am Meienberg hat die ENHK die Auszonung der Parzellen empfohlen.

 

Es ist bemerkenswert, dass im Bundesgerichtsentscheid diese Empfehlung nirgend erwähnt wird und das Wort Auszonen überhaupt nicht vorkommt. Die Richter aus Lausanne erwähnen nur den Eventualantrag, den die ENHK für den Fall gestellt hatte, dass der Hauptantrag abgewiesen wird: „Wenn die Empfehlung einer Auszonung der Parzellen Nr. 648 und 2536 im Hangbereich nördlich des bestehenden Altersheims nicht befolgt werden kann, so müsste als Massnahme zur Milderung des schwerwiegenden Eingriffs in den Hangbereich mindestens die Bebauung in diesem Bereich auf eine maximal zweigeschossige Gebäudehöhe beschränkt werden“. Aber selbst auf diesen Eventualantrag geht das Bundesgericht nicht ein, weil es bei der eingezonten Meienhalde-Parzelle strikte zu Gunsten der Beständigkeit des geltenden Zonenplans argumentiert und die Beurteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts übernimmt. Auf unsere Nachweise, dass das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) in der Zonenplanung nicht berücksichtigt wurde und dass das ENHK-Gutachten von den Vorinstanzen fachlich nicht korrekt ausgelegt wurde, setzt sich das Bundesgericht inhaltlich gar nicht auseinander. Wir sind dementsprechend enttäuscht.

 

Das Engagement für den Erhalt der kulturhistorisch wertvollen Erholungslandschaft Meienberg geht weiter. Aktuell laufen die Arbeiten für die kommunale Richt- und Zonenplanrevision. In diesem Rahmen muss die künftige Nutzung der weiteren Parzellen am Hangfuss des Meienbergs neu geklärt werden. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht die Schutzanliegen des ISOS und des ENHK-Gutachtens bezüglich der anderen Parzellen am Dornacher nicht in Frage gestellt. Diese Schutzanliegen bleiben unabhängig vom Entscheid für den neuen Zonenplan massgebend. Die IG Freiraum Meienberg wird sich in der laufenden Überarbeitung der Nutzungsplanung engagieren, damit auch künftige Generationen diese Landschaftsoase geniessen können. 

 

Hier können Sie den Bundesgerichtsentscheid und unsere Beschwerde nachlesen.

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