Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission
Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, eine unabhängige Fachkommission des Bundes, hat den Meienberg 2013 eigens besucht und über seine landschaftliche und kulturhistorische Bedeutung ein Gutachten erstellt. Darin zeichnet sie den Meienberg in Rapperswil-Jona als „wertvolle und weiträumige Kulturlandschaft mit verschiedenen Denkmalobjekten von hoher Bedeutung“ aus. Der Meienberg ist Teil des schützenswerten Ortsbildes von nationaler Bedeutung von Rapperswil, das im Bundesinventar zum Kanton St. Gallen aufgenommen und seit 2012 rechtskräftig ist.
Die ENHK attestiert dem Kulturraum Meienberg
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hohe orts- und kulturgeschichtliche Bedeutung
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hohe landschaftliche Qualitäten
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wichtige Funktion als Naherholungsgebiet
Sein hoher Stellenwert ist damit verbunden, dass „die vielfältigen, in baulichen Zeugnissen überlieferten siedlungs- und ortsgeschichtlichen relevanten Beziehungen nach wie vor nachvollzieh- und erlebbar sind.“ (S.6)
Aus dem ISOS leitet die ENHK folgende nationalen Schutzziele ab:
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Ungeschmälerte Erhaltung und Aufwertung der landschaftlich-topografisch sowie kultur- und siedlungsgeschichtlich bedeutenden Wechselwirkung zwischen besiedeltem Raum und der unbebauten, ihn umgebenden Landschaft zwischen der nördlichen Peripherie des Städtchens Rapperswil und dem das heutige Gemeindegebiet gliedernden Bahndamm
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Ungeschmälerte Erhaltung der Kulturgüter und des für ihre Wirkung bedeutenden Umraums
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Klar definierter Siedlungsrand im Norden des Städtchens Rapperswil (S.6)
Grundsätzliche Planungsfrage
„Die geplanten Umzonungen tangieren das Gebiet zwischen Siedlungsrand und dem Hangfuss des Meienbergs und damit den Blick auf die Landschaft des Meienbergs. Nach Ansicht der ENHK verfügt auch der heute grösstenteils noch unverbaute, nördlich an die Hanfländerstrasse angrenzende Bereich über hohe, das Ortsbild prägende Qualitäten.“ (S.8)
Die detaillierte Beurteilung der einzelnen Planungsvorhaben leitet die ENHK wie folgt ein: „Sofern eine Überbauung dieses Gebietes im Betracht gezogen wird“. Die Frage „Soll hier überhaupt gebaut werden?“ wird somit indirekt aufgeworfen.
Sie bedarf einer politischen Antwort, welche fachlich fundiert und rechtskonform sein muss. (vgl. PDF mit Rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit einem ENHK Gutachten)
Neubauten als Beeinträchtigung, welche begründet werden muss
Die ENHK hält fest, dass jegliche neue Bebauung dieses geschützte Ortsbild mehr oder weniger schwerwiegend beeinträchtigt. Sie empfiehlt, keine neuen Parzellen in die Bauzone zu überführen und zwei bereits eingezonte Parzellen am Hang nördlich der Meienhaldenstrasse auszuzonen.
Eine reduzierte zweigeschossige Überbauung ausschliesslich im Bereich der heutigen Schrebergärten östlich vom Bildau-Quartier soll zwar möglich sein, wird aber dennoch der Kategorie „geringe Beeinträchtigung“ zugeteilt.
Für solche Beeinträchtigungen eines national schützenswerten Ortsbildes müssen gemäss den kantonalen und nationalen Richtlinien aber gewichtige Gründe angeführt werden. Insbesondere muss transparent und nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb das Bauprojekt nicht an einem anderen Standort realisiert werden kann.
Lesen Sie weiter:
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„Rechtsgutachten zur Bedeutung des BGE Rüti“ von Dr. J. Leimbacher im Auftrag von UVEK EDI ASTRA BAK, Dezember 2012: http://www.bak.admin.ch/isos/03188/03197/index.html